Allgemeine Geschäftsbedingungen der INSOLEX GmbH

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen dem Kunden und der Firma INSOLEX GmbH (nachstehend INSOLEX) geschlossenen Verträge. Abweichende Vereinbarungen im Individualvertrag und in Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese durch INSOLEX in Textform bestätigt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn INSOLEX trotz abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden einen Auftrag ausgeführt hat.

2. Vertragsschluss

Das vom Kunden unterbreitete Angebot, telefonisch, per Internet, Faxübermittlung oder in Textform, ist bindend. Der Vertrag kommt erst mit einer Bestätigung in Textform durch INSOLEX zu Stande, wobei die Bestätigung durch Internet oder Faxübermittlung ausreichend ist. Die Lieferung oder Rechnungsstellung steht einer Annahme des Angebotes gleich. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Bestellung, einschließlich aller zur Spezifikation erforderlichen Informationen, trägt der Kunde die alleinige Verantwortung.

Verkaufsunterlagen und Preislisten von INSOLEX sind streng vertraulich und dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie öffentlich bekannt sind oder INSOLEX eine ausdrückliche Ermächtigung in Textform hierzu erteilt hat. Ihre Bestellung und damit Ihr Vertragsangebot geben Sie ab, indem Sie, nach erfolgter Prüfung und Bestätigung der Angaben zu den bestellten Waren und Ihren persönlichen Daten einschließlich Rechnungsanschrift, die Bestellung telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder Post übermitteln.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

Alle Preise berechnen sich nach der Nettopreisliste von INSOLEX, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit hat, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und Versandkosten, falls nichts anderes angegeben ist. Sofern der Kunde Spezialverpackung wünscht oder eine solche erforderlich ist, werden zusätzliche Verpackungskosten berechnet.

Nach Vereinbarung sind Zahlungen per PayPal, per Vorkasse oder Überweisung zu leisten. Im Falle der Überweisung kommt es auf die rechtzeitige Gutschrift auf dem Konto von INSOLEX an. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und dann erfüllungshalber unter zusätzlicher Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen akzeptiert. Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen.

4. Warenlieferung

Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager von INSOLEX oder deren Erfüllungsgehilfen. Der Kunde hat die Ware abzurufen oder entgegenzunehmen, sobald INSOLEX über die Bereitstellung der Ware Nachricht erteilt hat. Kommt der Kunde innerhalb einer Woche seit Abgang der Bereitstellungsanzeige bei INSOLEX seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach, ist INSOLEX berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern und in Rechnung zu stellen.

Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Kunden versandt. Versandart und Transportmittel wählt INSOLEX aus. Die Gefahr der Ware geht auf den Kunden über, sobald das Versandunternehmen dem Kunden die Ware ausgehändigt hat.

Durchsetzung und Sicherung von Ansprüchen aufgrund von Transportschäden gegenüber den Transportunternehmen obliegen dem Kunden. INSOLEX wird den Kunden bei Geltendmachung seiner Ansprüche unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Informationen erteilen und eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen abtreten, soweit solche bestehen. Im letztgenannten Fall macht der Kunde die Ansprüche auf eigene Kosten und eigenes Risiko geltend. INSOLEX behält sich die Form der Verpackung vor, sei es hinsichtlich der Originalverpackung des Herstellers oder einer eigenen Verpackung.

Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich. INSOLEX ist berechtigt, vor Ablauf einer angegebenen oder vereinbarten Lieferzeit zu leisten oder zu liefern. INSOLEX ist auch berechtigt, in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen.

INSOLEX hat für die Nichterfüllung ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht: Naturkatastrophen, Krieg, Feuer, Beschlagnahme, Exportverbot, Embargo oder sonstige behördliche Maßnahmen, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.

Die INSOLEX und die Käufer erkennen für jedes Geschäft, sämtliche der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden nationalen und internationalen Im- und Exportkontrollvorschriften als bindend an. Außerdem gelten bei allen Geschäften die Regelungen des US-Reexportrechts.

Des Weiteren hat INSOLEX für die Nichterfüllung nicht einzustehen, sofern die Regelungen des US-Reexportrechts einer Lieferung an den Käufer entgegenstehen, oder seitens der Europäischen Union Ausfuhrbeschränkungen vorliegen. Insbesondere besteht keine vertragliche Verpflichtung, Rechtshandlungen und sonstige tatsächliche Handlungen durchzuführen, die gegen derartige Bestimmungen verstoßen würden. Etwaige Schadensersatzansprüche auf Grund der daraus resultierenden Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung sind ausgeschlossen.

5. Untersuchungspflicht

Der Kunde hat INSOLEX Rechts- und Materialmängel, das Fehlen durch INSOLEX zugesicherte Artikeleigenschaften sowie die Lieferung einer über die bestellte Menge hinausgehenden Artikelstückzahl oder unvollständige Lieferungen oder die Lieferung falscher Artikel, bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich in Textform mitzuteilen. Werden INSOLEX vorhandene Mängel nicht unverzüglich durch den Kunden gemeldet, sind Forderungen aufgrund solcher Mängel ausgeschlossen. 

6. Mängelansprüche

Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 24 Monate. Sie beginnt mit Übergabe der Ware. INSOLEX hat nach eigener Wahl das Recht auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Sollte die Nacherfüllung zwei Mal fehlschlagen, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Minderung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Gewährleistung für Reparaturen beträgt 12 Monate.

Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten, soweit das Gesetz nicht nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorsieht. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind, soweit das Gesetz dieses zulässt, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens durch INSOLEX.

Die Haftung von INSOLEX entfällt für Schäden, die aus folgenden Gründen entstehen: Nichteinhaltung der technischen Anweisungen, unsachgemäße oder fehlerhafte Anwendung, mangelhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Handhabung, die Verwendung unsachgemäßer Betriebsmittel oder Ersatzmaterialien, elektrotechnische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht von INSOLEX zu verantworten sind.

Sofern der Kunde oder Dritte unsachgemäße Veränderungen oder Reparaturen ohne vorherige Zustimmung in Textform durch INSOLEX vornehmen, übernimmt INSOLEX keinerlei Haftung für aufgrund einer solch unsachgemäßen Veränderung oder Reparatur auftretende Mängel.

7. Unberechtigte Mängelrüge

Stellt sich bei der Prüfung einer Mängelrüge des Kunden heraus, dass ein Mangel nicht vorlag, hat der Kunde INSOLEX den durch die Prüfung entstandenen Aufwand nach den jeweils aktuellen Vergütungssätzen von INSOLEX oder, mangels Vorliegen einer solchen Taxe, nach den tatsächlich entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme der Überprüfungsleistung zu ersetzen.

8. Veränderungen der Ware

INSOLEX darf die Ware dem technischen Fortschritt entsprechend verändern oder verbessern, ohne dass dies dem Kunden zuvor mitgeteilt wird, sofern Funktion und Form der Ware nicht nachhaltig beeinträchtigt oder verändert werden. INSOLEX ist berechtigt, das Nachfolgemodell des bestellten Modells auszuliefern, wenn das bestellte Modell nicht mehr lieferbar ist und es sich in Funktion oder Form nicht nachhaltig von dem Nachfolgemodell unterscheidet. Dies gilt auch für den etwaigen Fall einer Nacherfüllung bei Vorliegen eines Mangels.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche von INSOLEX oder einer Tochtergesellschaft verbleibt die gelieferte Ware Eigentum von INSOLEX Nach berechtigtem Rücktritt vom Vertrag hat INSOLEX das Recht, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist.

Der Kunde hat die Ware bis zur vollständigen Bezahlung unentgeltlich für INSOLEX zu verwalten und die Ware getrennt von seinem sonstigen Eigentum oder dem Eigentum Dritter aufzubewahren. Das Vorbehaltsgut ist ordnungsgemäß zu lagern, zu sichern und versichern sowie als Eigentum von INSOLEX zu kennzeichnen.

Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang nutzen oder unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Im Falle der Weiterveräußerung tritt er schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe der Ansprüche von INSOLEX erstrangig an INSOLEX ab. INSOLEX nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich berechtigt und verpflichtet, die abgetretene Forderung einzuziehen. INSOLEX kann den Abnehmern des Kunden die Abtretung jederzeit anzeigen.

Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch in Teilen, an denen INSOLEX kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt INSOLEX dem anteiligen Wert der Vorbehaltsware entsprechendes Miteigentum. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung von Gütern von INSOLEX mit denjenigen anderer. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Eigentum von INSOLEX hat der Kunde unverzüglich Nachricht zu geben.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von INSOLEX in laufende Rechnungen eingestellt werden oder ein Saldo anerkannt wird, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.

Stellt der Kunde die Zahlungen ein, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder dasselbe eröffnet oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, erlöschen alle Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, Verarbeitung und zum Einzug der entstandenen Forderungen.

10. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen in Verträgen des Kunden mit INSOLEX oder in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt und der sonstigen Bestimmungen in Vertrag und AGB nicht berührt.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen von INSOLEX und dem Kunden ist Köln, soweit gesetzlich eine solche Vereinbarung zulässig ist.

Alle Vereinbarungen, die INSOLEX verpflichten sollen, gelten nur im Falle einer Bestätigung in Textform, wobei Internet- oder Telefaxübermittlung ausreichend sind.

 

Vertreten durch die IT-Recht Kanzlei